Rz. 1

§ 2276 BGB verlangt für den Erbvertrag die notarielle Beurkundung; sie dient der Beweisbarkeit[1] sowie der Vollständigkeit, Verbindlichkeit und Authentizität des Erblasserwillens. Daher sind die Formen des privatschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) und des Nottestaments (§§ 2249 ff. BGB) ebenso wie eine öffentliche Beglaubigung für den Erbvertrag nicht vorgesehen. Für die Form des Erbvertrages verweist Abs. 1 auf die Formvorschriften für das ordentliche öffentliche Testament, §§ 2231 Nr. 1, 2232, 2233 BGB. Das Beurkundungsverfahren richtet sich nach dem BeurkG, die rechtliche Beratung durch den Notar nach § 17 BeurkG. Die Vorschrift entspricht § 30 TestG. Sie wurde nach Inkrafttreten des BeurkG mit Wirkung zum 1.1.1970 neu gefasst. Zuständig ist nur der Notar, nicht mehr die Gerichte; eine Ausnahme bildet die gerichtliche Protokollierung in einem Prozessvergleich (§ 127a BGB). Durch die § 2233 Abs. 3 BGB, § 31 BeurkG waren schreib- und sprachunfähige Personen von der Errichtung des Erbvertrages ausgeschlossen. Das BVerfG[2] erklärte diesen Zustand wegen Verstoßes gegen die Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) sowie gegen den allg. Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Benachteiligungsverbot für Behinderte (Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG) für verfassungswidrig und gab den Betroffenen die Möglichkeit, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eine notarielle Beurkundung nach den Vorschriften über die rechtsgeschäftlichen Erklärungen (§§ 22 ff. BeurkG) vorzunehmen. Mit Wirkung v. 1.8.2002 wurden § 2233 Abs. 3 BGB, § 31 BeurkG aufgehoben.

[1] BGH FamRZ 1981, 651 f.

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