Rz. 1

Für den Erbvertrag als echten Vertrag gelten die allg. Vertragsregeln der §§ 104 ff. BGB. Die Vorschrift setzt für die Errichtung eines Erbvertrages entsprechend unbeschränkte Geschäftsfähigkeit des Erblassers voraus. Für Verlobte und Ehegatten galt bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen am 22.7.2017 nach Abs. 2 u. 3 eine Ausnahme; sie konnten beschränkt geschäftsfähig sein und hatten die Möglichkeit, den Ehevertrag mit einem Erbvertrag zu verbinden.[1] Anders als der Erbvertrag geht das Testament von der Testierfähigkeit aus (§§ 2229, 2230, 2233 Abs. 1, 2247 Abs. 4 BGB). Ein wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit nichtiger Erbvertrag kann daher unter den Voraussetzungen des § 140 BGB in ein Testament umgedeutet werden.[2]

[1] MüKo/Musielak, § 2275 Rn 2

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