Rz. 38

Besonders häufig ist auch der Fall der Einräumung eines durch die Wiederheirat bedingten Aufhebungsrechts für den Überlebenden. Haben die Ehegatten bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) bestimmt, dass im Falle der Wiederheirat der Überlebende sich mit den zu Schlusserben eingesetzten Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat, so ist im Zweifel bestimmt, dass der Überlebende zumindest hinsichtlich der Einsetzung der Kinder auf seinen Nachlass befreit ist.[81] Nach Durchführung der Teilung des Nachlasses des Erstverstorbenen mit den Kindern kann der Überlebende dann frei über den restlichen Nachlass und sein sonstiges Vermögen verfügen.[82] Fehlt eine Wiederverheiratungsklausel im gemeinschaftlichen Testament, dann kann daraus nicht auf eine Abänderungsbefugnis des Überlebenden geschlossen werden.[83]

[81] KG JFG 15, 325; BayObLGZ 1962, 1727; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 61.
[82] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 61.
[83] BayObLG FamRZ 1995, 251, 253 = ZEV 1994, 362; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 61.

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