Rz. 57
Eine Beeinträchtigung der Bedachten liegt auch in einschränkenden Anordnungen des überlebenden Ehegatten. Der Bedachte darf nicht schlechter gestellt werden, als in der wechselbezüglichen Verfügung vorgesehen.[153] Daher kann der Überlebende den Bedachten nicht mit einem Vermächtnis beschweren.[154] Er kann entgegen dem gemeinschaftlichen Testament keine Testamentsvollstreckung anordnen.[155] Damit ist die Anordnung natürlich zulässig, wenn sie dem Überlebenden gestattet war. Dies kann sich auch durch (ergänzende) Testamentsauslegung ergeben.[156] Keine Beeinträchtigung liegt hingegen in der Aufhebung einer Testamentsvollstreckung oder in dem Austauschen nur der Person des Testamentsvollstreckers.[157] Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann bereits als solche nicht wechselbezüglich sein (§ 2270 Abs. 3 BGB).[158] Daher kann diese Anordnung aufgehoben oder abgeändert werden, selbst wenn sie als wechselbezügliche gewollt war.[159] Eine Beschränkung des Bedachten kann auch in der Einsetzung eines Nacherben liegen[160] oder in der Anordnung einer Teilungsanordnung.[161] Dies ergibt sich aus einem Blick auf § 2306 BGB, der diese Art von Anordnungen als Beschwerung und Beschränkung ansieht. Dies gilt allerdings nur, solange es in Folge der Teilungsanordnung nicht zu Wertverschiebungen zu Lasten des Bedachten kommt.[162] Deswegen ist die Teilungsanordnung wirksam, wenn zugleich eine Ausgleichsbestimmung getroffen wird, nach der die ursprünglichen Wertigkeiten aus dem gemeinschaftlichen Testament aufrechterhalten werden.[163] Schließlich kann eine Beschränkung in der Ausschließung der Rechte des Schwiegersohnes am Erbteil der Tochter oder der Enkel liegen.[164]
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