Rz. 57

Eine Beeinträchtigung der Bedachten liegt auch in einschränkenden Anordnungen des überlebenden Ehegatten. Der Bedachte darf nicht schlechter gestellt werden, als in der wechselbezüglichen Verfügung vorgesehen.[153] Daher kann der Überlebende den Bedachten nicht mit einem Vermächtnis beschweren.[154] Er kann entgegen dem gemeinschaftlichen Testament keine Testamentsvollstreckung anordnen.[155] Damit ist die Anordnung natürlich zulässig, wenn sie dem Überlebenden gestattet war. Dies kann sich auch durch (ergänzende) Testamentsauslegung ergeben.[156] Keine Beeinträchtigung liegt hingegen in der Aufhebung einer Testamentsvollstreckung oder in dem Austauschen nur der Person des Testamentsvollstreckers.[157] Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann bereits als solche nicht wechselbezüglich sein (§ 2270 Abs. 3 BGB).[158] Daher kann diese Anordnung aufgehoben oder abgeändert werden, selbst wenn sie als wechselbezügliche gewollt war.[159] Eine Beschränkung des Bedachten kann auch in der Einsetzung eines Nacherben liegen[160] oder in der Anordnung einer Teilungsanordnung.[161] Dies ergibt sich aus einem Blick auf § 2306 BGB, der diese Art von Anordnungen als Beschwerung und Beschränkung ansieht. Dies gilt allerdings nur, solange es in Folge der Teilungsanordnung nicht zu Wertverschiebungen zu Lasten des Bedachten kommt.[162] Deswegen ist die Teilungsanordnung wirksam, wenn zugleich eine Ausgleichsbestimmung getroffen wird, nach der die ursprünglichen Wertigkeiten aus dem gemeinschaftlichen Testament aufrechterhalten werden.[163] Schließlich kann eine Beschränkung in der Ausschließung der Rechte des Schwiegersohnes am Erbteil der Tochter oder der Enkel liegen.[164]

[153] BGH FamRZ 1969, 207, 208; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 33.
[154] Vgl. BGH NJW 1978, 423; BGH FamRZ 1969, 207; BayObLG Rpfleger 1989, 457.
[155] BayObLG FamRZ 1991, 111, 113; OLG Köln NJW-RR 1991, 525.
[156] KG OLGZ 1966, 503; OLG Köln NJW-RR 1991, 525; MüKo/Musielak, § 2271 Rn 17.
[157] KG FamRZ 1977, 485; OLG Hamm ZEV 2001, 271 m. Anm. Reimann.
[158] MüKo/Musielak, § 2271 Rn 17; Staudinger/Kanzleiter, § 2270 Rn 19.
[159] BayObLG FamRZ 1988, 660; Staudinger/Kanzleiter, § 2270 Rn 19.
[160] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 33.
[161] Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 33.
[162] MüKo/Musielak, § 2271 Rn 17.
[163] BGHZ 82, 274, 279.
[164] OLG Hamburg Recht 1912 Nr. 2298; Soergel/Wolf, § 2271 Rn 16.

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