Rz. 31
Umstritten ist, ob und inwieweit die Tatsache der Vermögenslosigkeit eines der Ehegatten oder der erheblich geringere Wert des Vermögens eines Ehegatten für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft spricht. Alleine die Vermögenslosigkeit des überlebenden Ehegatten führt nach h.M. im Verhältnis zu dem eingesetzten Schlusserben nicht zur Annahme einer Vor- und Nacherbschaft.[88] Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, nach der Auslegungsregel des § 2269 BGB die Einheitslösung Anwendung zu finden hat.[89]
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