Rz. 31

Umstritten ist, ob und inwieweit die Tatsache der Vermögenslosigkeit eines der Ehegatten oder der erheblich geringere Wert des Vermögens eines Ehegatten für die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft spricht. Alleine die Vermögenslosigkeit des überlebenden Ehegatten führt nach h.M. im Verhältnis zu dem eingesetzten Schlusserben nicht zur Annahme einer Vor- und Nacherbschaft.[88] Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen die Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, nach der Auslegungsregel des § 2269 BGB die Einheitslösung Anwendung zu finden hat.[89]

[88] BGH v. 2.2.1967 – III ZS, III ZR 17/65, n.v.; BayObLG NJW 1966, 1222; BayObLG FamRZ 1984, 211; a.A. KG DNotZ 1955, 408, 411; KG DNotZ 1956, 406, 410; RGZ 79, 278.
[89] MüKo/Musielak, § 2262 Rn 20; Staudinger/Kanzleiter, § 2269 Rn 32.

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