Rz. 15

Eine weitere Möglichkeit zur Steuerung der Rechtsnachfolge besteht darin, eine Vollerbschaft eines Dritten (zumeist der Kinder) anzuordnen und dem längerlebenden Ehegatten ein Nießbrauchsvermächtnis auszusetzen. Um die Rechtsposition des überlebenden Ehegatten zu stärken, kann diesem bspw. die Testamentsvollstreckung auf Lebenszeit übertragen sein. Damit ist der Dritte beim Tod des Erstversterbenden Vollerbe geworden. Ebenso wie bei der Trennungslösung muss dann für den Nachlass des Letztversterbenden eine gesonderte Verfügung getroffen werden. Auch hier liegt mithin eine Berufung aus zwei verschiedenen Berufungsgründen vor. Ein wesentlicher Vorteil der Nießbrauchslösung kann in der ermäßigten Erbschaftsteuer liegen. Diese richtet sich beim ersten Erbfall für den überlebenden Ehegatten an dem Kapitalwert des Nießbrauchs aus und nicht an dem Wert des gesamten Nachlasses.[37]

[37] Soergel/Wolf, § 2269 Rn 8; Bühler, BB 1997, 557.

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