Rz. 4

Das gemeinschaftliche Nottestament wird mit Ablauf von drei Monaten ab Errichtung ungültig nach § 2252 Abs. 1 BGB. Dies gilt nicht, wenn einer der Ehegatten oder beide vor dem Fristablauf sterben. Das gemeinschaftliche Nottestament ist auch in den Fällen wirksam, in denen der Ehegatte, bei dem die Voraussetzungen für die Errichtung des gemeinschaftlichen Nottestaments erfüllt waren, vor Ablauf der Dreimonatsfrist stirbt.[6] § 2266 BGB lässt eine Differenzierung zwischen dem gefährdeten und dem anderen Ehegatten gerade nicht zu.[7]

[6] Vgl. Palandt/Weidlich, § 2266 Rn 2; Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 5.
[7] Mayer, in: Reimann/Bengel/Mayer, § 2266 Rn 5; jurisPK-BGB/Reymann, § 2267 Rn 7.

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