I. Eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament

 

Rz. 2

Das Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben worden sein. Die Eigenhändigkeit der Unterschrift soll die Identität zwischen Schreiber und Testator sicherstellen. Diesem Erfordernis genügt jede Unterzeichnung, die eindeutig auf die Urheberschaft einer bestimmten Person schließen lässt. Obwohl § 2247 Abs. 3 S. 1 BGB grundsätzlich die Unterzeichnung mit Vor- und Zunamen verlangt, genügt es gemäß § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB für die Wirksamkeit des Testaments, wenn trotz einer mangelhaften Unterzeichnung ohne Vor- und Zunamen aus dem Testament in sonstiger Weise die Identität des Erblassers eindeutig hervorgeht.

II. Person des Testierenden

 

Rz. 3

Der Testierende muss zum Zeitpunkt der Errichtung des eigenhändigen Testaments volljährig und testierfähig sein. Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB sind grundsätzlich testierfähige Minderjährige ebenso von der Möglichkeit ausgeschlossen, ein privatschriftliches Testament zu erreichten, wie diejenigen, die Geschriebenes nicht zu lesen vermögen.

III. Testierfähigkeit

 

Rz. 4

Grundvoraussetzung der Wirksamkeit eines jeden privatschriftlichen Testaments ist zunächst die in § 2229 BGB geregelte Testierfähigkeit. Man versteht darunter die von Gesetzes wegen zugestandene Fähigkeit, ein Testament wirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben (vgl. § 2229 Rdn 2). Sie wird bei Personen mit der Vollendung des 16. Lebensjahres vermutet, sofern nicht einer der Ausschlussgründe des § 2229 Abs. 4 BGB vorliegt, also der Testierer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. § 2229 Rdn 10 ff.).

 

Rz. 5

Diese ansonsten stillschweigende und ungeschriebene Voraussetzung der Wirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments taucht dann aber in Abs. 4 Alt. 1 auch im Normtext als sog. negatives Tatbestandsmerkmal dergestalt auf, dass den minderjährigen Testierfähigen die Fähigkeit abgesprochen wird, durch Errichtung eines privatschriftlichen Testaments zu testieren. Damit wird, was in § 2233 Abs. 1 BGB positiv formuliert wird, hier als Negativvoraussetzung aufgegriffen und bestätigt (zu Einzelheiten vgl. § 2233 Rdn 2 f.).

IV. Testierwille

1. Geltungsgrund

 

Rz. 6

Zweite ungeschriebene Voraussetzung auch und gerade des privatschriftlichen Testaments ist der in der Erklärung zum Ausdruck kommende Wille, damit ernstlich eine Verfügung von Todes wegen vorzunehmen.[1] Liegt dies bei dem förmlichen Procedere der öffentlichen Testamente auf der Hand, vermag manch ein privatschriftliches Testament nach Form, Urkundenmaterial oder Inhalt an der geforderten Ernstlichkeit durchaus Zweifel zu wecken.[2] Diese Ernstlichkeit muss sich in solchen Zweifelsfällen aus einer "Prüfung des Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich aller Nebenumstände"[3] ergeben. Eine mittelbare Bestätigung dieses Kriteriums der Ernstlichkeit des Testierwillens findet sich auch in Abs. 3 S. 2 explizit für den Fall einer Unterzeichnung des Testaments anders als durch Vorname und Familienname ausgedrückt, muss aber ebenso für alle anderen Umstände und Inhalte des privatschriftlichen Testaments gelten.

[1] BayObLG NJW-RR 1989, 1092; OLG Frankfurt ErbR 2015, 618; RGZ 72, 204; OLG Hamm FamRZ 2015, 618; OLG Düsseldorf FamRZ 2015, 700.
[3] Vgl. OLG München ErbR 2016, 348; BayObLG FamRZ 2005, 656; OLG Hamburg FamRZ 2014, 2029; zutreffend MüKo/Hagena, § 2247 Rn 5; Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2247 Rn 6.

2. Vermutung für Testierwille

 

Rz. 7

Im Normalfall eines privatschriftlichen Testaments, das deutlich erkennen lässt, dass damit eine letztwillige Verfügung vorgenommen werden soll und das vom Erblasser mit Vor- und Familiennamen unterzeichnet wurde, besteht kein Grund zur ausführlichen Prüfung des hier vermuteten Testierwillens.[4] Auch wenn aufgrund der Gesamtumstände Zweifel etwa wegen des außergewöhnlichen Stoffes der Testamentsurkunde (Bierdeckel, Rückseite Einkaufszettel usw.) oder des ungewöhnlichen Aufbewahrungsortes (Toilettenspülbecken) oder des ungewöhnlichen Inhalts (Erbeinsetzung der "Regierung") aufkommen, bedarf es für den Fall, dass man den ernsthaften Testierwillen verneinen möchte, einer eingehenden Begründung.[5]

[4] BayObLG FamRZ 1992, 724; FamRZ 1992, 226, 227; BayObLG FamRZ 2005, 656, 657.

3. Entwürfe oder Ankündigungen

 

Rz. 8

Ein Testament hat nur dann Gültigkeit, wenn der Verfasser es mit dem erforderlichen Testierwillen errichtet hat. Anhand des jeweiligen Schriftstücks muss sich zumindest feststellen lassen, dass der Verfasser das Bewusstsein hatte, dass dieses Schriftstück als Testament angesehen werden könnte.[6] Mangels Testierwillens kein gültiges Testament ist dagegen, was aus sich selbst heraus als bloßer Entwurf oder Ankündigung einer letztwilligen Verfügung verstanden werden muss[7] oder in der Erwartung gefertigt wurde, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden.[8] Wurde das Testament auf einer ungewöhnlichen Unterlage (z.B. Briefumschlag ...

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