Rz. 8

Alle Verwaltungs-, Verfügungs- und Verpflichtungsbefugnisse verliert der Testamentsvollstrecker automatisch mit der Beendigung des Amts. Der Testamentsvollstrecker ist anschließend gem. §§ 666 ff., 2218 BGB zur Herausgabe des durch die Testamentsvollstreckung Erlangten und in Besitz Genommenen sowie zur Rechenschaft verpflichtet. Wird nur das Amt, nicht aber die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet, sind die Pflichten gegenüber dem Testamentsvollstreckernachfolger inkl. Ersatztestamentsvollstrecker sowie Mittestamentsvollstrecker und nicht gegenüber den Erben etc. zu erfüllen. Handelt der Testamentsvollstrecker trotz Beendigung des Amts, sind diese Handlungen grundsätzlich unwirksam, wobei im Grundstücksverkehr str. ist, ob nicht § 878 BGB analog anwendbar ist, wenn der Testamentsvollstrecker seine Verfügungsbefugnis vor Grundbuchvollzug verliert. Von der h.M. wird eine analoge Anwendung abgelehnt, da die Vorwirkungen des § 878 BGB nicht bei Wegfall der gesamten Verfügungsbefugnis eingreifen. Für eine analoge Anwendung spricht jedoch der Schutzzweck des § 878 BGB, der auch dann anwendbar ist, wenn Rechtsinhaber und Verfügungsberechtigter nicht identisch sind.[15]

 

Rz. 9

Sofern die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist, erhält der Erbe das Verwaltungs- und Verfügungsrecht, weil § 2214 BGB fortan nicht mehr anwendbar ist. Da die Testamentsvollstreckung im Erbschein angegeben wird, wird ein so erteilter Erbschein unrichtig und muss eingezogen werden. Ebenso ist gem. §§ 84 ff. GBO von Amts wegen oder auf Antrag der Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO im Grundbuch zu löschen. Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist durch einen neuen Erbschein zu erbringen, in dem die Testamentsvollstreckung nicht aufgeführt ist. Gleichfalls kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis mit Unwirksamkeitsvermerk vorgelegt werden. Der grundsätzlich zum Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung geeignete Beschluss des Nachlassgerichts kann im Grundbuchverfahren allerdings erst dann Verwendung finden, wenn der Beschluss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zur Akte gereicht oder wegen der in der erforderlichen Form in den Akten desselben Amtsgerichts befindlichen Urkunde auf die Akten verwiesen wird und der Beschluss – durch entsprechendes Zeugnis (Rechtskraftvermerk) belegt – in Rechtskraft erwachsen ist.[16] Regelmäßig erlöschen auch alle dem Testamentsvollstrecker vom Erblasser erteilten Vollmachten, sofern sich nicht aus dem Erblasserwillen ersehen lässt, dass die Vollmacht unabhängig von der Testamentsvollstreckung erteilt wurde.

[15] LG Neubrandenburg MDR 1995, 491; Palandt/Herrler, § 878 Rn 11.
[16] OLG Düsseldorf ZEV 2015, 164.

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