Rz. 10

Wird das Amt während eines Prozesses beendet, so tritt gem. § 239 ZPO Unterbrechung ein oder kann nach § 246 ZPO auf Antrag ausgesetzt werden. Sofern Streit über die Beendigung der Testamentsvollstreckung besteht, ist nicht das Nachlassgericht, sondern vielmehr das Prozessgericht sachlich zuständig.[17] Allenfalls kann das Nachlassgericht über den Eintritt der Amtsbeendigung als Vorfrage entscheiden, wenn es z.B. einen Ersatzvollstrecker zu ernennen (§ 2200 BGB) oder über einen Entlassungsantrag (§ 2227 BGB) zu entscheiden hat.[18] Der Erbe kann, da kein Fall des § 2213 BGB besteht, die Klage im eigenen Namen auf Feststellung führen, dass die Testamentsvollstreckung beendet ist. I.R.d. letztwilligen Verfügung ist somit dringend deutlich zu machen, ob nur das Amt des Testamentsvollstreckers wegfällt oder aber die Testamentsvollstreckung insgesamt als beendet gilt. Endet das Amt des Testamentsvollstreckers, wird nach § 2368 Abs. 3 BGB das erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis automatisch kraftlos, zumal ein förmliches Einziehungsverfahren im FamFG nicht vorgesehen ist. Demzufolge besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung des Testamentsvollstreckers, die Beendigung des Amts dem Nachlassgericht mitzuteilen. Von Amts wegen soll das Nachlassgericht das Zeugnis zurückfordern. Insofern ist den Erben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung zu raten, eigenständig tätig zu werden, damit das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird. Im notariellen Bereich ist wegen § 2368 BGB unbedingt darauf zu achten, durch Einsicht in die Nachlassakten zu prüfen, ob das Amt des Testamentsvollstreckers nach Eintragung der Auflassungsvormerkung bzw. Auflassung noch besteht. Die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses sollte vorsorglich auch verlangt werden, lässt aber keine eindeutigen Rückschlüsse darauf zu, ob das Amt noch fortbesteht.

 

Rz. 11

Bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks ist das Grundbuchamt durch die Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seitens des Nachlassgerichts nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen.[19] Dies kann jedoch nur gelten, wenn keine Ersatzbestimmung vorliegt.

 

Rz. 12

Sofern der Testamentsvollstrecker während der Amtszeit Vollmachten an Dritte erteilt hat, erlöschen diese nach noch h.M. ebenfalls mit Beendigung der Testamentsvollstreckung. Auch hier sollten vorsorglich sämtliche Vollmachtsurkunden zurückgefordert werden, da andernfalls bei widrigem Handeln der Vollmachtsinhaber eine Haftung des Testamentsvollstreckers nach § 179 BGB analog droht. Mit Muscheler[20] ist jedoch vielmehr auf den Einzelfall abzustellen, wie weit die Amtskompetenz des Testamentsvollstreckers reicht und wie das Rechtsgeschäft der Vollmachtserteilung auszulegen ist. Hat der Testamentsvollstrecker irrig geglaubt, er habe alle ihm obliegenden Aufgaben erledigt, stellen sich nachträglich weitere Verbindlichkeiten heraus, so wird der Fortbestand der Testamentsvollstreckung fingiert. Dieser kann dann beim Nachlassgericht entweder ein neues Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen oder aber die Herausgabe des noch nicht mit einem Unwirksamkeitsvermerk versehenen alten Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangen.

[17] MüKo/Zimmermann, § 2225 Rn 3.
[18] MüKo/Zimmermann, § 2225 Rn 3.
[19] So OLG München ZEV 2006, 173 m. abl. Anm. Zimmermann, ZEV 2006, 174.
[20] ZEV 2008, 213.

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