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Bei einer unangemessen hohen Vergütung kann es wegen des Vermächtnischarakters zu einer Doppelbesteuerung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kommen. Die Vergütung unterliegt gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 EStG der im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit ausgeübten Testamentsvollstreckung. Grundsätzlich unterliegt die Testamentsvollstreckervergütung gem. §§ 1, 2 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer, und zwar auch dann, wenn nur eine einzige Testamentsvollstreckung durchgeführt wird. Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker ist, auch wenn sie von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer ausgeübt wird, keine Beratungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG.[54] Für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Nachhaltigkeit ist bereits ausreichend, wenn ein Rechtsverhältnis aufgenommen wird, das durch eine Vielzahl von Handlungen bestimmt wird, was bei einer Verwaltungsvollstreckung ohne Weiteres gegeben ist. In Ausnahmefällen, wie z.B. bei der Auseinandersetzung eines durchschnittlichen Haushaltes, kann aber die Umsatzsteuerpflicht entfallen. Problematisch ist in der Praxis, dass eine Gewerbesteuerpflicht entstehen kann, wenn der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit mehrere Hilfskräfte beschäftigt. Dann kann die sog. Vervielfältigungstheorie greifen. Üben Freiberufler im Rahmen ihrer Tätigkeit die Testamentsvollstreckung aus, sind jedoch Vergütungsansprüche den sonstigen Einkünften aus selbstständiger Arbeit zuzurechnen, so dass insoweit keine Gewerbesteuer entsteht. Wenn jedoch der Testamentsvollstrecker ein Gewerbe fortführt (z.B. bei der Treuhandlösung), kann dies eine Gewerbesteuerpflicht nach sich ziehen. Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung können bei den aus der Verwaltung des Nachlasses erzielten Einkünften aus VuV als Werbungskosten abgezogen werden. Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, kommt eine Aufteilung der Kosten nach dem anteiligen Zeitaufwand des Testamentsvollstreckers nicht in Betracht, wenn sich der Anspruch des Testamentsvollstreckers nach dem Nachlasswert bemisst. Für die Aufteilung der einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung auf verschiedene Einkunftsarten kommt es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum an.[55]

[55] So insgesamt BFH DStR 2018, 126 = ZEV 2018, 107.

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