Gesetzestext

 

(1)Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666 bis 668, 670, des § 673 Satz 2 und des § 674 entsprechende Anwendung.

(2)Bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Zwischen dem Erben und dem Testamentsvollstrecker besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis eigener Art, welches auf dem Willen des Erblassers beruht, hingegen durch das Gesetz ausgestaltet ist.[1] Der Testamentsvollstrecker ist im Unterschied zum Beauftragten nicht weisungsgebunden. Aus diesem Grund sind nur bestimmte Vorschriften auf das Rechtsverhältnis zwischen Erben und Testamentsvollstrecker anwendbar. Obwohl auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben die für den Auftrag geltenden Vorschriften analog anwendbar sind, ist der Testamentsvollstrecker nicht Beauftragter des Erblassers oder des Erben.[2] Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Treuhänder des hinterlassenen Vermögens und gleichzeitig Inhaber eines privaten Amts. Die früheren Theorien, wie die sog. "Vertretertheorie", nach der der Testamentsvollstrecker als Vertreter des Nachlasses oder der Erben handelt, oder die reine Treuhandtheorie, haben sich in der Rechtspraxis nicht durchgesetzt.[3]

 

Rz. 2

Der Testamentsvollstrecker übt somit kraft eigenen Rechts ein Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass aus, und zwar unabhängig vom Willen der Erben.[4] Er muss aber darüber hinaus fremdnützig, d.h. nach dem Willen des Erblassers und dem Gesetz handeln. Dementsprechend ist der Testamentsvollstrecker auch nicht der Vertreter des Erben oder des Erblassers, selbst wenn durch die Annahme des Amts ein gesetzliches "Pflichtverhältnis eigener Art" begründet wird.[5] Die Stellung ist der eines gesetzlichen Vertreters angenähert.[6] Als Träger eines eigenen Amts hat er gegenüber den Erben eine weitgehend freie Stellung.[7] Dabei orientiert sich die Ausübung des Amts allein an objektiven Gesichtspunkten[8] und dem wohlverstandenen Erblasserwillen. Somit bestimmt auch die Aufgabenstellung durch den Erblasser die Befugnisse und Pflichten des Testamentsvollstreckers. Wegen § 2220 BGB können die Rechte aus § 2218 BGB nicht abbedungen werden. Wohl aber können die Erben nach dem Erbfall selbst auf ihre Rechte verzichten.

[1] BGHZ 25, 275; RG JW 1936, 3390.
[2] Winkler, Rn 467; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 9 ff.
[3] Zum Theorienstreit ausführlich Lange/Kuchinke, § 31 III 2; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 9; insbesondere Offergeld, S. 51 ff.; Schmucker, S. 12 ff.
[4] Lange/Kuchinke, § 31 III.
[5] BGHZ 25, 280; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 2 Rn 9; Kipp/Coing, § 66 III.
[6] Bengel/Reimann/Reimann, § 2 Rn 12; Staudinger/Reimann, Vorbem. 15 zu §§ 2197 ff.; Schmucker, S. 17 ff. m.w.N.
[7] RGZ 133, 128.
[8] Bengel/Reimann/Reimann, § 2 Rn 11.

B. Tatbestand

I. Anspruchsinhaber

1. Erbe

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben einschließlich Vorerben[9] die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666668, 670 BGB sowie des § 673 S. 2 BGB und § 674 BGB Anwendung. Dem Nacherben stehen diese Ansprüche aus den vorgenannten Vorschriften erst nach Eintritt des Nacherbfalls zu.[10] Dieser muss zunächst seine Rechte gegenüber dem Vorerben geltend machen, nicht jedoch vor Eintritt des Erbfalls gegen den Testamentsvollstrecker. Trotz fehlenden gesetzlichen Verweises in § 2218 BGB müssen auch weitere Personen gegenüber dem Testamentsvollstrecker ein Informationsrecht haben. Im Einzelnen kommt es insbesondere darauf an, wer Haftungsgläubiger des Testamentsvollstreckers sein könnte.

[9] Bengel/Reimann/Pauli, § 6 Rn 31; Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 311; Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 10 Rn 14 ff.; Winkler, Rn 467 m.w.N.
[10] Bengel/Reimann/Pauli, § 6 Rn 32; MüKo/Grunsky, § 2127 Rn 3.

2. Vermächtnisnehmer

 

Rz. 4

Grundsätzlich bestehen keine Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers aus § 2218 BGB gegenüber dem Vermächtnisnehmer. Es ist aber anerkannt, dass der Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und auf Auskunftserteilung in den Fällen hat, in denen ihm gleichzeitig der Nießbrauch am Nachlass oder an einem Erbteil zugewendet worden ist.[11] Zudem ist dem Vermächtnisnehmer ein eigenständiges Auskunftsrecht und Rechenschaftsrecht zuzubilligen, wenn ein solches ausdrücklich oder aber wenigstens konkludent mitvermacht ist. Letztere Fälle sind insbesondere gegeben, wenn der Vermächtnisnehmer ohne Auskunft den Umfang oder den Gegenstand des Vermächtnisses selbst nicht bestimmen kann, weil es sich z.B. um ein Vermächtnis eines Sachinbegriffs mit wechselndem Bestand oder wechselnder Bezugsgröße handelt.[12]

[11] BeckOK BGB/Lange, § 2215 Rn 3; Bengel/Reimann/Pauli, § 6 Rn 35; Staudinger/Reimann, § 2215 Rn 8.
[12] Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 11 Rn 1; Winkler, Rn 475.

3. Erbteilserwerber, Pfändungsgläubiger

 

Rz. 5

Des Weiteren sind diejenigen Personen auskunfts- und rechenschafts...

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