Rz. 9

Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss dargelegt werden, warum der Gegenstand offenbar nicht mehr i.R.d. Testamentsvollstreckung benötigt wird. Zweck ist, im Streitfall den Testamentsvollstrecker vor weitläufigen Darlegungen zu schützen. Ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig oder ist lediglich die Ermessensgrenze des Testamentsvollstreckers zweifelhaft, ist die Klage insgesamt abzuweisen. Ein Anspruch auf Überlassung von Nachlassgegenständen kann abgetreten werden und ist pfändbar.[14] Ob der Testamentsvollstrecker die Herausgabe des Nachlassgegenstandes wegen eines etwaigen Zurückbehaltungsrechts aus einem Aufwendungsersatzanspruch oder wegen seiner Vergütung verweigern kann, ist streitig, aber zuzubilligen, wenn der Nachlass nicht mehr zur Deckung der Ansprüche ausreicht.[15] Zu beachten ist auch, dass Vollmachten des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über Grundstücke an die Erben oder Dritte auch ausdrücklich die Befugnis zur Freigabe enthalten sollten. Das OLG München hatte eine Vollmacht zur "Übertragung von Grundbesitz" als nicht ausreichend erachtet, um mit ihr auch eine Überlassung an die Erben nach § 2217 BGB vorzunehmen.[16]

Auch beim Behindertentestament spielt § 2217 BGB eine große Rolle. Selbst wenn dort der Testamentsvollstrecker im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des betroffenen Behinderten freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen.[17] Nach Ansicht des BGH[18] besteht in der Folge ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. Allerdings dürfte dann auch § 814 BGB zu beachten sein.[19]

[14] Winkler, Rn 498.
[15] Dagegen: RG HRR 1930 Nr. 1110; BeckOK BGB/Lange, § 2217 Rn 5; MüKo/Zimmermann, § 2217 Rn 5; Staudinger/Reimann, § 2217 Rn 14; dafür: Bengel/Reimann/Klumpp, § 6 Rn 175; Muscheler, ZEV 1996, 401; Palandt/Weidlich, § 2217 Rn 3.
[16] OLG München ZEV 2011, 590; dazu ausführlich Keim, ZEV 2012, 450 ff.
[17] BGH ZEV 2017, 267; BGH ZEV 2018, 405 m. Anm. Muscheler.
[19] So richtig Muscheler, ZEV 2017, 406.

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