Rz. 13

Zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit Nachlassgegenständen ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet. Um bspw. Streupflichten zu erfüllen, darf er sich Hilfspersonen bedienen. Vorsorglich hat der Testamentsvollstrecker verkehrsübliche Versicherungsverträge für Nachlassgegenstände abzuschließen.

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