Rz. 27

Grundsätzlich richtet sich die Kostenregelung nach §§ 91 ff. ZPO. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich des Gerichtsstandes gilt Folgendes: Beim Aktivprozess ist regelmäßig der Wahlgerichtsstand der §§ 27, 28 ZPO gegeben, auch wenn der Anspruch durch die Verwaltung des Testamentsvollstreckers erst entstanden ist.[53] Beim Passivprozess können sowohl der Erbe als auch der Testamentsvollstrecker am Gerichtsstand der Erbschaft nach den §§ 27, 28 ZPO verklagt werden.[54] § 28 ZPO gilt dabei ebenso für Nachlassverbindlichkeiten aus vom Testamentsvollstrecker abgeschlossenen Geschäften. Nach § 36 Nr. 3 ZPO kann auch ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden. Bei der Klage auf Herausgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses handelt es sich jedoch nicht um einen Anspruch nach §§ 27, 28 ZPO, so dass dann die §§ 12 ff. ZPO gelten.

 

Rz. 28

Sofern mehrere Testamentsvollstrecker auf einer Seite als prozessführungsbefugt vorhanden sind und fraglich ist, welcher Gerichtsstand aufgrund des unterschiedlichen Wohnsitzes der Testamentsvollstrecker gegeben ist, kommt auch § 31 ZPO in Betracht. § 31 ZPO ist als besonderer, nicht ausschließlicher Gerichtsstand der Vermögensverwaltung auch im Bereich der Testamentsvollstreckung anwendbar.[55] § 17 ZPO ist hingegen unanwendbar, da der Nachlass keine Vermögensmasse darstellt, die als solche verklagt werden könnte.[56]

 
Gegenstand Grund Grundsatz Gerichtsstand i.d.R.
Aktivprozess des TV   Entnahme aus dem Nachlass – es sei denn, persönliche Haftung des TV § 27 ZPO
Passivprozess des TV   Entnahme aus dem Nachlass – es sei denn, persönliche Haftung des TV

§§ 27, 28 ZPO

bei mehreren TV auch § 31 ZPO
Klage des TV gegen Erben wegen persönlicher Ansprüche kein Aufwendungsersatzanspruch – keine Entnahme aus dem Nachlass möglich kein §§ 27, 28 ZPO, sondern §§ 12 ff. ZPO
  wegen Stellung als TV Aufwendungsersatzanspruch-Entnahme aus dem Nachlass möglich (§§ 670, 2218 BGB) §§ 27, 28 ZPO
Klage des Erben gegen TV z.B. Klage nach § 2219 BGB auf Schadensersatz kein Aufwendungsersatzanspruch – keine Entnahme aus dem Nachlass möglich § 31 ZPO
      kein §§ 27, 28 ZPO, sondern §§ 12 ff. ZPO
Klage des Erben im Wege der Prozessstandschaft   grds. kein Aufwendungsersatzanspruch – keine Entnahme aus dem Nachlass möglich; allerdings ggf. konkludente Vereinbarung hinsichtlich Aufwendungsersatzanspruchs § 27 ZPO
Antrag auf Entlassung nach § 2227 BGB   Entnahmerecht des Testamentsvollstreckers hängt davon ab, ob er das Verfahren für erforderlich halten durfte, um den Erblasserwillen zu verteidigen

§§ 343, 344 FamFG

Nachlassgericht und nicht Zivilgericht!
[53] Soergel/Damrau, § 2212 Rn 11.
[54] MüKo/Zimmermann, § 2213 Rn 17; Soergel/Damrau, § 2213 Rn 12.
[55] Soergel/Damrau, § 2213 Rn 8; Zöller/Vollkommer, § 31 ZPO Rn 1.
[56] Staudinger/Reimann, § 2212 Rn 24.

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