Rz. 15

Sofern die Voraussetzungen der §§ 114, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen, ist dem Testamentsvollstrecker Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies ist dann gegeben, wenn zur Prozessführung erforderliche Mittel weder aus dem verwalteten Nachlass noch von den Erben oder den sonstigen an der Prozessdurchführung interessierten Personen aufgebracht werden können und die sonstigen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Prozesskostenhilfe kann der Testamentsvollstrecker nur erhalten, wenn er ein seiner Verwaltung unterliegendes Recht geltend macht und wenn die Prozesskosten aus dem verwalteten Vermögen nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Dabei ist auf Seiten des Testamentsvollstreckers der Nachlass, soweit er der Testamentsvollstreckung unterliegt, einzusetzen. Macht er eigene Ansprüche geltend, so kommt es nur auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse an.[40] Im Gesetz ist selbst nicht geregelt, wie zu verfahren ist, wenn einer der wirtschaftlich Beteiligten, etwa ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, nicht bereit ist, die erforderlichen Erklärungen abzugeben. Das Gericht kann diese Angaben nach § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO verlangen, deren Abgabe jedoch nicht erzwingen. Neben den Erben sind auch Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte wirtschaftlich Beteiligte i.S.v. § 116 Nr. 2 ZPO.

 

Rz. 16

Die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Testamentsvollstreckers sind bei der Gewährung von Prozesskostenhilfe irrelevant. Er muss lediglich den Vordruck über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachlasses vorlegen nebst den Vordrucken über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Erben. Weigern sich diese oder einzelne Erben, die Unterlagen auszufüllen, ist es ausreichend, wenn der Testamentsvollstrecker darlegt, dass eine Weigerung vorliegt. Die Vorschaltung eines zusätzlichen Rechtsstreits ist dem Testamentsvollstrecker nicht zumutbar.[41] Teilweise[42] wird die Ansicht vertreten, dass in einem solchen Fall der mittellose Nachlass auseinanderzusetzen und die Klageforderung auf die Miterben zu verteilen sei. Es müsse dann jeder Miterbe selbst ohne oder mit Prozesskostenhilfe klagen. Die Mittelaufbringung sei den Miterben im Regelfall zuzumuten, wenn der Prozessertrag ihnen zufließt. Diese Ansicht verkennt, dass eine hilfsbedürftige Partei nur dann die gleichen Chancen wie eine vermögende Partei hat, wenn sie ihren Prozesskostenhilfeanspruch alsbald realisieren kann. Es ist einem Testamentsvollstrecker unzumutbar, vor Beginn eines Rechtsstreits einen weiteren Prozess anzustrengen. Regelmäßig lässt sich auch nicht ohne Weiteres der Nachlass schnell auseinandersetzen und die Klageforderung auf die Miterben verteilen. Das Vorgehen nach § 2206 BGB mittels einer Klage auf Zustimmung zur Eingehung von Verbindlichkeiten hinsichtlich der Prozesskosten dürfte dem Testamentsvollstrecker wenig bringen. Zwar ist der Testamentsvollstrecker durch die Erteilung der Einwilligung gegen Schadensersatzansprüche aus § 2219 BGB geschützt. Allerdings kann er schlechterdings aus dem mittellosen Nachlass kein Geld entnehmen. Wenn hierzu die Möglichkeit besteht, kann aber der Testamentsvollstrecker ein Darlehen aufnehmen, sofern der Nachlass hierfür überhaupt Sicherheiten bieten kann. Letztendlich hat der Testamentsvollstrecker keine Möglichkeit, den zahlungsfähigen, aber unwilligen Miterben zu Zahlung der Prozesskosten zu zwingen.

[40] Zöller/Geimer, ZPO, § 116 Rn 5.
[41] Zöller/Geimer, ZPO, § 116 Rn 7
[42] Zimmermann, Testamentsvollstreckung, Rn 613.

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