Rz. 1

Abweichend von dem Normalfall der Abwicklungstestamentsvollstreckung kann der Erblasser auch anordnen, dass dem Testamentsvollstrecker lediglich die Verwaltung des Nachlasses als einzige Aufgabe zustehen soll. Durch diese Art Verwaltungsvollstreckung will der Erblasser im Regelfall den Schutz des Erben erreichen, was ansonsten nur durch die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach Maßgabe des § 2338 BGB erreicht werden kann. Nach S. 1 Hs. 2 besteht aber auch die Möglichkeit einer Dauervollstreckung, die zu der Abwicklungsvollstreckung hinzutritt. Der Zeitraum der Vollstreckung wird dadurch verlängert. Auch eine umgekehrte zeitliche Reihenfolge ist möglich.

 

Rz. 2

 

Übersicht:

Verwaltungsvollstreckung (S. 1 Hs. 1) keine Anwendung neben §§ 2203, 2204 BGB
Dauervollstreckung (S. 1 Hs. 2) neben §§ 2203, 2204 BGB anwendbar

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