Rz. 38

Des Weiteren kann der Testamentsvollstrecker im Außenverhältnis das Handelsgeschäft freigeben und sich im Innenverhältnis die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.[61] Der Erbe führt somit das Einzelunternehmen im Außenverhältnis weiter fort. Voraussetzung ist eine entsprechende Anordnung des Erblassers nach Maßgabe des § 2208 Abs. 2 BGB oder aber eine direkte Einigung mit den Erben. Sofern Verstöße gegen Weisungsauflagen erfolgen, wirken diese nicht dinglich nach außen.[62] Sehr problematisch ist wegen § 2206 BGB, ob der Testamentsvollstrecker überhaupt gegenüber dem Erben in den Fällen anweisungsbefugt ist, in denen durch die Anweisung zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts eine zwingende Haftung mit dem Erbenprivatvermögen begründet wird.[63]

 

Rz. 39

 

Übersicht: Weisungsgeberlösung[64]

Inhaber des Geschäfts Erbe
Handelsregistereintragung lautet auf Erbe
Eigentümer des Betriebsvermögens Erbe
Haftung für Altschulden aus Handelsgeschäft Nur Erben, aber wegen §§ 25 Abs. 2, 27 HGB Haftungsbeschränkung möglich
Haftung für neue Geschäftsschulden Erben
Zwangsvollstreckungsmöglichkeit für Eigengläubiger der Erben Möglich
Zwangsvollstreckungsmöglichkeit für Gläubiger des Testamentsvollstreckers Keine Möglichkeit
Vorteile
Keine persönliche Haftung des Testamentsvollstreckers bei Geschäftsverbindlichkeiten nach außen
Durch nach außen unbeschränkte Unternehmerstellung der Erben können diese selbst Geschäft führen, wenn sie dafür geeignet sind
Nachteile Nach außen unbeschränkte Verfügungsmacht der Erben trotz Testamentsvollstreckung
[61] Vgl. Weidlich, ZEV 1998, 339.
[62] BeckOK BGB/Lange, § 2205 Rn 31.
[63] Weidlich, ZEV 1994, 212.
[64] Dazu Mayer/Bonefeld, Testamentsvollstreckung, § 19 Rn 38.

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