Rz. 38
Des Weiteren kann der Testamentsvollstrecker im Außenverhältnis das Handelsgeschäft freigeben und sich im Innenverhältnis die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.[61] Der Erbe führt somit das Einzelunternehmen im Außenverhältnis weiter fort. Voraussetzung ist eine entsprechende Anordnung des Erblassers nach Maßgabe des § 2208 Abs. 2 BGB oder aber eine direkte Einigung mit den Erben. Sofern Verstöße gegen Weisungsauflagen erfolgen, wirken diese nicht dinglich nach außen.[62] Sehr problematisch ist wegen § 2206 BGB, ob der Testamentsvollstrecker überhaupt gegenüber dem Erben in den Fällen anweisungsbefugt ist, in denen durch die Anweisung zum Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäfts eine zwingende Haftung mit dem Erbenprivatvermögen begründet wird.[63]
Rz. 39
Übersicht: Weisungsgeberlösung[64]
Inhaber des Geschäfts | Erbe | ||||
Handelsregistereintragung lautet auf | Erbe | ||||
Eigentümer des Betriebsvermögens | Erbe | ||||
Haftung für Altschulden aus Handelsgeschäft | Nur Erben, aber wegen §§ 25 Abs. 2, 27 HGB Haftungsbeschränkung möglich | ||||
Haftung für neue Geschäftsschulden | Erben | ||||
Zwangsvollstreckungsmöglichkeit für Eigengläubiger der Erben | Möglich | ||||
Zwangsvollstreckungsmöglichkeit für Gläubiger des Testamentsvollstreckers | Keine Möglichkeit | ||||
Vorteile |
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Nachteile | Nach außen unbeschränkte Verfügungsmacht der Erben trotz Testamentsvollstreckung |
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