Rz. 57

Durch den Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den Erben gem. § 177 HGB fortgesetzt, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag ordnet eine anderweitige Folge an. Demzufolge ist an einer vererblichen Kommanditbeteiligung Testamentsvollstreckung möglich,[92] sofern die übrigen Gesellschafter entweder dem Gesellschaftsvertrag selbst oder im Einzelfall der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch den Testamentsvollstrecker zugestimmt haben. Zwar kann die Zustimmung auch konkludent erteilt werden, was bei einer Publikums-KG unterstellt werden kann, weil dort im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich der Anteil frei veräußerlich gestellt wird.[93] Eine einfache Duldung kann regelmäßig nicht als stillschweigende Zustimmung interpretiert werden. Der Testamentsvollstrecker kann sowohl an der Innenseite als auch an der Außenseite sämtliche Rechte der Erben wahrnehmen.[94] Auch wenn die Zustimmung der übrigen Gesellschafter fehlt, wird dadurch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht insgesamt unwirksam. Lediglich im Innenverhältnis gilt die Testamentsvollstreckung als nicht angeordnet; im Außenverhältnis kann der Testamentsvollstrecker die Rechte weiterhin wahrnehmen. Um eine Testamentsvollstreckung insgesamt an der Kommanditbeteiligung zu erleichtern, ist die Aufnahme einer Zustimmung im Gesellschaftsvertrag ratsam.

 

Rz. 58

Nach noch h.M. können sich Einschränkungen durch die sog. "Kernbereichslehre" ergeben. Der Kernbereich der Mitgliedschaft beschränkt danach nicht nur die Zulässigkeit von Mehrheitsbeschlüssen, sondern setzt auch der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers Grenzen.[95]

[92] BGHZ 108, 187 = BGH NJW 1989, 3152.
[93] Vgl. Ulmer, NJW 1990, 73.
[94] BeckOK BGB/Lange, § 2205 Rn 49.
[95] So Bengel/Reimann/Pauli, § 5 Rn 174 ff.; zu Recht krit. Dörrie, ZEV 1996, 370.

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