Rz. 12
War die Ernennung des Testamentsvollstreckers fehlerhaft, so kann sie bei fehlerhaftem Ermessensgebrauch oder Nichtgebrauch des Ermessens einen Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB auslösen. Allerdings wird dem Nachlassgericht ein bereiter Ermessensspielraum zugebilligt. Lehnt das Gericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ab, so kann der Erbe (auch bei Pfändung seiner Erbteile), Vermächtnisnehmer, Nachlassgläubiger oder der Mitvollstrecker ebenso wie der Pflichtteilsberechtigte die fristlose Beschwerde beim Nachlassgericht einreichen. Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, ist sofortige Beschwerde einzureichen (vgl. befristete Beschwerde nach §§ 58 Abs. 1, 63 FamFG). Der ernannte Testamentsvollstrecker ist selbst nicht beschwerdeberechtigt, weil dieser nicht gezwungen ist, das Amt anzunehmen. Wird jedoch die Ernennung aufgehoben, hat wiederum der Testamentsvollstrecker nach Amtsannahme die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde bzw. befristeten Beschwerde nach dem FamFG. Abweichend von § 84 FamFG kann es billigem Ermessen entsprechen, gem. § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG den Beteiligten die anteiligen Gerichtskosten aufzuerlegen und eine Erstattung außergerichtlicher Kosten auszuschließen, wenn die zum Rechtsstreit führenden Gründe massiv persönlich geprägt waren.[21]
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