Rz. 9

Im Unterschied zu § 2198 BGB ist das Ernennungsrecht entgegen verbreiteter Ansicht[9] im Fall des Abs. 2 nicht dadurch verbraucht, dass der Testamentsvollstrecker einen Nachfolger ernannt hat. Richtigerweise ist er bei teleologischer Interpretation so lange zur Nachfolger(um)ernennung befugt, solange er im Amt ist. Die Ausgangslage bei § 2198 BGB ist nämlich eine völlig andere als die bei § 2199 BGB. Abs. 2 spricht daher auch nicht wie in § 2198 BGB von "Bestimmung", sondern von "ernennen". Bei § 2198 BGB ist so lange kein Testamentsvollstrecker bestimmt, bis der Dritte eine Person benannt hat. Es kann also zu einem "Vollstreckungs-Vakuum" kommen, also einer Phase zwischen Tod der Erblassers und Bestimmung eines Testamentsvollstreckers durch einen Dritten. Dies soll nach den Motiven offenkundig verhindert werden. Insofern scheint es bereits aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt zu sein, eine einmalige Bestimmung durch einen Dritten als unwiderruflich anzusehen. Bei § 2199 BGB wird bereits die Testamentsvollstreckung durch eine Person ausgeübt. Es besteht also gerade nicht die Gefahr eines "Vollstreckungs-Vakuums". Die Notwendigkeit, sofort wissen zu müssen, wer möglicherweise Nachfolger des amtierenden Testamentsvollstreckers wird, besteht somit nicht. Im Unterschied zur Bestimmung nach § 2198 BGB hat der ernannte Nachfolger nach § 2199 BGB keinerlei Rechtsposition erlangt. Er kann weder den Nachlass verwalten, noch kann er ihn in Besitz nehmen. Der Ersatztestamentsvollstrecker kann auch nicht bereits die Annahme vor Eintritt des Amtsbeginns erklären (vgl. § 2202 Abs. 2 BGB).

[9] Vgl. nur Damrau, FamRZ 2004, 421 f. Wie hier: Säcker, ZEV 2006, 288 ff.

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