Rz. 3

Durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser unterschiedliche Ziele verfolgen. Eine Testamentsvollstreckungsanordnung kann z.B. in den Fällen sinnvoll sein, in denen der Erblasser den Nachlassbestand auf längere Zeit erhalten will, der Erbe im Geschäftsverkehr unerfahren ist oder der Erblasser aus anderen Gründen befürchtet, der Erbe werde seine letztwilligen Anordnungen nicht oder nur unvollständig umsetzen. Ferner kann der Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft vermittelnd wirken und versuchen, durch die Erstellung eines Auseinandersetzungsplanes Streit zwischen den Erben zu verhindern. Letztendlich erhofft sich der Erblasser durch das Rechtsinstitut der Testamentsvollstreckung, dass hierdurch eine funktionierende Erbregelung erreicht wird. In der Praxis wird zunehmend Testamentsvollstreckung angeordnet, um den Zugriff von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass gem. § 2214 BGB zu verhindern, was insbesondere beim Behindertentestament oder beim Testament von überschuldeten Erben der Fall ist. Ferner kann die Unternehmensnachfolge durch die Testamentsvollstreckung gesichert werden, ebenso wie ein bestimmter Personenkreis unterstützt bzw. gestärkt werden kann.

 

Rz. 4

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich nach den Erblasserbestimmungen. Hat der Erblasser nichts anderes bestimmt, hat der Testamentsvollstrecker gem. § 2203 BGB die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Sind mehrere Erben vorhanden, hat er die Auseinandersetzung unter ihnen nach den Vorschriften der §§ 20422056 BGB zu bewirken. Dieser Fall der Abwicklungsvollstreckung ist dem Gesetz nach der Regeltypus. Durch entsprechende Gestaltung im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung kann der Erblasser den Aufgabenkreis über diesen Regeltypus auch insoweit erweitern, dass der Testamentsvollstrecker allein oder neben der Aufgabenerledigung die Nachlassverwaltung vorzunehmen hat. Neben der Abwicklungsvollstreckung steht die schlichte Verwaltungsvollstreckung, wonach dem Testamentsvollstrecker die bloße Nachlassverwaltung übertragen wird, ohne dass ihm weitere Aufgaben zugewiesen wurden. Sie muss ausdrücklich angeordnet sein, damit nicht der Regeltypus der Abwicklungsvollstreckung unterstellt wird. In der Praxis wird die schlichte Verwaltungsvollstreckung häufig bis zum Eintritt der Volljährigkeit eines Erben zur Nachlassverwaltung eingesetzt sowie zur Verhinderung des Zugriffs von Eigengläubigern des Erben auf den Nachlass nach § 2214 BGB. Darüber hinaus hat die schlichte Verwaltungsvollstreckung i.R.d. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB Bedeutung.

 

Rz. 5

Bei einer Dauertestamentsvollstreckung nach Maßgabe des § 2209 S. 1 BGB beinhaltet die Erblasseranordnung, dass der Testamentsvollstrecker nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben die Verwaltung des Nachlasses fortzuführen hat. Die Abwicklungsvollstreckung und die Verwaltungsvollstreckung werden somit zeitlich nacheinander angefügt.[6] Wegen der zeitlichen Befristung der Verwaltung ist auf die Erblasseranordnung abzustellen. Fehlt eine derartige Anordnung, endet die Testamentsvollstreckung gem. § 2210 BGB 30 Jahre nach dem Erbfall.

 

Rz. 6

Dem Testamentsvollstrecker kann aber auch die Aufgabe zugewiesen werden, gem. § 2222 BGB die Rechte und Pflichten der Nacherben bis zum Eintritt der Nacherbfolge gegenüber dem Vorerben wahrzunehmen. Der Nacherbenvollstrecker hat selbst kein allgemeines Verwaltungsrecht. Von der Nacherbenvollstreckung und der Anordnung der Testamentsvollstreckung für den Nacherbfall ist die Testamentsvollstreckung für den Vorerbfall abzugrenzen, welche eine Verwaltungsvollstreckung oder Dauertestamentsvollstreckung darstellt.

Ebenso kann Vermächtnisvollstreckung nach Maßgabe des § 2223 BGB angeordnet werden, um die Anordnung eines Untervermächtnisses gem. § 2186 BGB, eines Nachvermächtnisses gem. § 2191 BGB, eine Auflage gem. §§ 2192 ff. BGB sicherzustellen. Der Fall der Vermächtnisvollstreckung ist streng abzugrenzen von der Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker mit der Verwaltung des Vermächtnisgegenstandes, welcher sich in der Hand des Vermächtnisnehmers befindet, zu betrauen. Dabei handelt es sich um eine bloße Verwaltungsvollstreckung. Schließlich kann neben der Erweiterung des Aufgabenkreises auch der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers beschränkt werden. Gleiches gilt für seine Befugnisse.

[6] Vgl. MüKo/Zimmermann, § 2209 Rn 2.

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