Rz. 56
Lange umstritten war die Frage, ob Steuerberater oder Banken das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen dürfen. Die Frage ist durch die Entscheidung des BGH[115] dahingehend beantwortet, dass die geschäftsmäßige Übernahme von Testamentsvollstreckungen nicht gegen das RBerG verstößt. Nunmehr ist in § 5 Abs. 1 S. 1 RDG die Übernahme des Amts zudem auch ausdrücklich gestattet.[116]
Rz. 57
Kann das Amt durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden, ist jedoch das Gewerbeverbot aus § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sowie § 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO zu beachten.
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