1. Einzelvollstreckung

 

Rz. 33

Die Vollstreckung einer Geldauflage erfolgt nach den §§ 803 ff. ZPO. Die Auflage auf Herausgabe einer Sache wird nach § 883 ZPO vollstreckt. Vertretbare Handlungen werden nach § 887 ZPO, unvertretbare nach § 888 ZPO vollstreckt (diesen Fall hat § 2196 BGB im Auge), vorausgesetzt, sie sind überhaupt vollstreckbar. Fraglich erscheint das bei persönlichen Handlungen wie Grabbesuchen an jedem Todestag. Ihre Vollstreckung wird in analoger Anwendung von § 888 Abs. 3 ZPO oder aufgrund verfassungsrechtlicher Wertungen in Art. 1 und 2 GG ausgeschlossen sein.[39] Geht es um ein Dulden oder Unterlassen, wird nach § 890 ZPO vollstreckt. Und für die Abgabe einer Willenserklärung gilt § 894 ZPO.

[39] Dazu Lange/Kuchinke, § 30 III.

2. Nachlassinsolvenzverfahren

 

Rz. 34

In einem Nachlassinsolvenzverfahren gehen Auflagen nach § 327 Abs. 1 Nr. 2 InsO den Pflichtteilsrechten und den Rechten der übrigen Gläubiger im Rang nach: Mit Vermächtnissen teilen sie denselben Rang, beide werden ggf. verhältnismäßig erfüllt.

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