Rz. 3

Liegt arglistiges Verschweigen eines Sachmangels vor (S. 2), kann der Bedachte, ohne dass er eine Frist zur Nachlieferung setzen muss, statt der Lieferung einer mangelfreien Sache, Schadensersatz verlangen. Dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels ist das Vorspiegeln nicht vorhandener Eigenschaften gleichgestellt.[3] Soweit das allgemeine Schuldrecht der §§ 280, 281 BGB über § 437 Nr. 3 BGB i.V.m. S. 3 zur Anwendung kommt, ist zu beachten, dass für ein arglistiges Verhalten bloße Fahrlässigkeit des Beschwerten nicht ausreichend ist.[4]

[3] MüKo/Rudy, § 2183 Rn 3.
[4] Staudinger/Otte, § 2183 Rn 2; Amend, ZEV 2002, 227, 229.

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