Rz. 7

Verlangt der Bedachte das Vermächtnis vor der vermuteten Fälligkeit, hat er die Umstände darzulegen und zu beweisen, aus denen sich der der Auslegungsregel entgegenstehende Wille des Erblassers ergibt.

 

Rz. 8

Solange der Anspruch des Bedachten nicht fällig ist, kann eine Leistungsklage nur bei Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung nach § 259 ZPO erhoben werden. Die Klage auf Feststellung der befristeten Verpflichtung kann der Vermächtnisnehmer nach § 256 ZPO allerdings bereits vor Fälligkeit des Vermächtnisanspruchs erheben.

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