Rz. 1

§ 2178 BGB ist eine weitere Ausnahme neben § 2177 BGB zu § 2176 BGB, nach dem das Vermächtnis grundsätzlich mit dem Erbfall entsteht. Der Personenkreis, dem durch den Erblasser etwas zugewendet werden kann, wird hier für den Fall der Vermächtnisanordnung gegenüber der Erbeinsetzung erweitert. Als Erbe muss die bedachte Person zumindest gezeugt sein (§ 1923 BGB), während eine Zuwendung durch Vermächtnis auch an einen beim Erbfall noch nicht einmal erzeugten oder seiner Person nach bestimmten Vermächtnisnehmer möglich ist. Als zeitliche Grenzen sind auch hier die §§ 2162, 2163 BGB zu beachten.[1]

[1] MüKo/Rudy, § 2178 Rn 1.

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