Rz. 7

Auch die Forderung aus einem Vermächtnis fällt dem Bedachten nicht automatisch zu. Davon ausgehend, dass der Erbe zugleich der Beschwerte ist (§ 2147 S. 2 BGB), stehen dem Bedachten gegen den Erben zwei Forderungen zu: Zum einen besteht der Anspruch auf Übertragung der Forderung und zum anderen auf Erfüllung der übertragenen Forderung. In diesem Fall kann der Bedachte seine Begehren nach § 260 ZPO miteinander verbinden und in einem Verfahren geltend machen.[9] Gegebenenfalls ist durch Auslegung des Klageantrags, der nur auf die Erfüllung der vermachten Forderung gerichtet ist, von einer Klageverbindung auszugehen.[10]

 

Rz. 8

Bei der Vollstreckung ist zu beachten, dass im Falle einer Klageverbindung die Vollstreckung des Urteils auf Erfüllung der vermachten Forderung erst zulässig sein soll, wenn dieses rechtskräftig ist. Zur Begründung wird auf § 894 ZPO verwiesen.[11] Demgegenüber vergleicht Otte die Situation mit der, wie sie vor der Reform der Sachmängelgewährleistung bei der Klage des wandlungsberechtigten Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises bestand, und der Situation bei der Zahlungsklage im Falle einer unbilligen oder verzögerten Leistungsbestimmung.[12] Daher soll die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs auch schon aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels zulässig sein.

[9] Staudinger/Otte, § 2175 Rn 3.
[10] Staudinger/Otte, § 2175 Rn 3.
[11] JurisPK-BGB/Reymann, § 2175 Rn 13.
[12] Staudinger/Otte, § 2175 Rn 3.

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