Rz. 41

Kommt es zu Störungen im Verhältnis zwischen dem Bedachten und dem Beschwerten, greifen grundsätzlich die Bestimmungen des allg. Schuldrechts. Die Pflichtverletzung führt zu Ansprüchen aus §§ 280, 281285 BGB. Schadensersatz statt Leistung kann der Bedachte nur unter den Voraussetzungen des § 281 BGB (Fristsetzung) verlangen.

 

Rz. 42

Eine Fristsetzung ist dann entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen (§ 281 Abs. 2 BGB). Kommt der Beschwerte seiner Erfüllungspflicht nicht nach, steht dem Bedachten neben dem Erfüllungsanspruch Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach Verzugseintritt (§ 286 BGB), die Verzinsung seiner Forderung (§ 288 BGB) und der Ersatz des weiteren Schadens (§ 288 Abs. 4 BGB) zu. Macht der Erbe die Erfüllung des Vermächtnisses – nachdem dem Bedachten Gelegenheit zum Eintritt in eine OHG zu geben ist – schuldhaft unmöglich, hat er grundsätzlich den Bedachten ohne Fristsetzung in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB).[70]

 

Rz. 43

Hinsichtlich der Gewährleistungsrechte für Sach- und Rechtsmängel des Vermächtnisgegenstandes treten die Bestimmungen des allg. Schuldrechts hinter den §§ 2182, 2183 BGB zurück. Die Probleme der Unmöglichkeit sind unter Berücksichtigung des § 2171 BGB zu lösen. Stückvermächtnisse sind so geschuldet, wie sie sich im Nachlass befinden (§ 2165 BGB).

[70] BGH NJW 1984, 2570.

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