Rz. 6

Ein Vermächtnis, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nicht erst nach § 2171 BGB, sondern bereits nach § 134 BGB nichtig. Maßgebend ist auch hier die Beurteilung im Zeitpunkt des Erbfalls.[14] Im Falle einer aufschiebenden Bedingung oder eines Endtermins sind deren Eintritte maßgebend.[15] Verstößt das Vermächtnis gegen die guten Sitten, tritt Nichtigkeit nach § 138 BGB ein. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sind dann nicht die Verhältnisse zur Zeit des Erbfalls, sondern der Vermächtnisanordnung maßgebend.[16] Sofern sich die sittlichen Maßstäbe seit der Testamentserrichtung wesentlich verändert haben, ist auf den Zeitpunkt des Richterspruchs als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen.[17]

[14] Staudinger/Otte, § 2171 Rn 7.
[15] MüKo/Rudy, § 2171 Rn 6.
[17] Palandt/Ellenberger, § 138 Rn 10; Gebhardt, Rpfleger 2008, 622.

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