Rz. 2

Die Vorschrift des § 2171 BGB findet sowohl bei tatsächlicher als auch bei rechtlicher Unmöglichkeit Anwendung, bspw. wenn der Gegenstand in der Zeit zwischen Testamentserrichtung und Erbfall untergegangen ist. Möglicherweise ist dann jedoch ein Anspruch auf Wertersatz nach § 2169 Abs. 3 BGB entstanden. Ist eine vermachte Forderung erloschen, sind die §§ 2173, 2175 BGB zu beachten. Ist Unmöglichkeit wegen Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung eingetreten, ist die besondere Regelung des § 2172 BGB einschlägig. Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt bspw. vor, wenn an einem Nachlassgegenstand ein von der Rechtsordnung nicht anerkanntes Recht begründet werden soll – z.B. Stockwerkseigentum; in diesem Fall ist jedoch eine Umdeutung in ein dingliches Wohnrecht in Erwägung zu ziehen[2] – oder der vermachte Gegenstand dem Bedachten bereits gehört.[3] Im Fall von Unvermögen ist § 2171 BGB nicht einschlägig; es kommen in diesem Fall die Vorschriften der §§ 2169, 2170 BGB zum Verschaffungsvermächtnis zur Anwendung.

 

Rz. 3

Da für die Entscheidung der Unwirksamkeit des Vermächtnisses die Unmöglichkeit im Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend ist, ergeben sich Besonderheiten bei einem bedingten oder befristeten Vermächtnis. Bei einem Vermächtnis, das erst mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder einem Anfangstermin (§ 2177 BGB) anfällt, kommt es darauf an, ob die Unmöglichkeit auch bei Eintritt der Bedingung oder des Termins noch besteht (Abs. 3). Ist daher die Leistungserbringung zu dem nach Abs. 1 und Abs. 3 maßgeblichen Zeitpunkt unmöglich – diese Unmöglichkeit aber nur vorübergehend –, bleibt das Vermächtnis dennoch wirksam, wenn es auch für den Fall angeordnet ist, dass die Leistung noch möglich wird.[4]

 

Rz. 4

Im Fall des § 2178 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Geburt des Bedachten oder den Eintritt des Ereignisses an, durch das die Persönlichkeit bestimmt wird.[5]

[2] MüKo/Rudy, § 2171 Rn 3.
[3] Staudinger/Otte, § 2171 Rn 3.
[4] Staudinger/Otte, § 2171 Rn 5; KG v. 4.9.1998 –17 U 3053/97, ZEV 1999, 494–496; BGH v. 16.3.2005 – IV ZR 246/03, ZEV 2005, 391–393.
[5] MüKo/Rudy, § 2171 Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge