Rz. 6

Für die Dauer der Wirksamkeit eines Vermächtnisses, das einmal wirksam geworden ist – sei es mit dem Erbfall oder später innerhalb der Fristen nach den §§ 2162 ff. BGB –, ist § 2162 BGB ohne Relevanz.[8] Ist das Vermächtnis wirksam geworden, ist nunmehr die Regelverjährung von drei Jahren zu beachten.

 

Rz. 7

Sieht das Vermächtnis keine auflösende Bedingung oder keinen Endtermin vor, können die Bestimmungen über das Erlöschen höchstpersönlicher Rechte – bspw. § 759 BGB bei der Leibrente oder § 1061 BGB bei dem Nießbrauch – eingreifen; wurde ein Anspruch auf Dienstleistungen oder Besitzeinräumung vermacht, können die Vorschriften des Schuldrechts (§§ 567, 624 BGB) einschlägig sein. Dies ergibt sich daraus, dass der Erblasser keine weitergehende Bindung bestimmen kann, als er sich selbst vertraglich binden könnte.[9]

 

Rz. 8

Tritt eine auflösende Bedingung oder auflösende Befristung nach dem Ablauf der 30-Jahres-Frist ein, kann dies zur Unwirksamkeit des Vermächtnisses führen. Es entfällt der Grund für das Vermächtnis, woraus sich Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 bzw. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB ergeben können.[10]

[8] Staudinger/Otte, § 2162 Rn 4.
[9] Staudinger/Otte, § 2174 Rn 4.
[10] JurisPK-BGB/Reymann, § 2162 Rn 17.

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