Rz. 18

Der klagende Bedachte, dem vom Erblasser eine Sache nur der Gattung nach vermacht wurde, hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm begehrte Sache auch seinen Verhältnissen entspricht (Abs. 1).

 

Rz. 19

Dem Beschwerten obliegt die Beweislast für die maßgebenden Umstände, wenn er i.R.d. Bestimmung des Abs. 3 der Meinung ist, die getroffene Bestimmung sei offenbar unbillig.[34] Diese Beweislastverteilung entspricht auch dem Beweisgrundsatz zu § 319 BGB.[35]

 

Rz. 20

Fand bereits eine lebzeitige Zuwendung einer Sache aus der Gattung durch den Erblasser statt, hat der Beschwerte zu beweisen, dass der Erblasser die lebzeitige Leistung zur Erfüllung des Vermächtnisses geleistet hat, oder, dass das Vermächtnis unter der aufschiebenden Bedingung angeordnet war, dass der Bedachte es bereits vor dem Erbfall erhalten werde.[36]

[34] JurisPK-BGB/Reymann, § 2155 Rn 22.
[35] Baumgärtel/Schmitz, § 2155 Rn 2 m.w.N.
[36] OLG Hamm v. 14.7.1995 – 10 U 17/95, MDR 1995, 1236; jurisPK-BGB/Reymann, § 2155 Rn 28.

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