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Auch das Gattungsvermächtnis kann gepfändet werden. Nach § 2176 BGB gilt das Vermächtnis als mit dem Erbfall angefallen. Das gilt nach § 2177 BGB auch dann, wenn der Anfang des Vermächtnisses unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt ist oder unter der Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet wurde. Es entsteht dann mit dem Erbfall ein Anwartschaftsrecht, das der Pfändung unterliegt.[32] Die Vollstreckung richtet sich, sofern die Gegenstände der Gattung sich im Nachlass befinden, nach § 884 ZPO. Befinden sich die Gattungsgegenstände nicht im Nachlass, kann Schadensersatz (§§ 280 Abs. 1 und 3, 281 oder 283 BGB) nach § 893 ZPO verlangt werden.[33]

[32] BGH MDR 1963, 824.
[33] Palandt/Weidlich, § 2155 Rn 3.

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