Rz. 12

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG verweist auf die §§ 2147 ff. BGB. Die Vorschriften des BGB werden so zu Tatbestandsmerkmalen der erbschaftsteuerlichen Norm. Damit hat die Finanzverwaltung die Zuweisung des Vermächtnisses unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten durch den Berechtigten anzuerkennen. Die Finanzverwaltung kann prüfen, ob die zivilrechtlichen Bedingungen für eine Anwendung des § 2154 BGB eingehalten sind (Liegt überhaupt ein Wahlvermächtnis vor?). Im Übrigen hat sie die zivilrechtlich zulässige Wahl i.R.d. Erbschaftsbesteuerung anzuerkennen.

 

Rz. 13

Die Bestimmung der Anteile kann auch nicht zu einem Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO führen. Zwar ist § 42 AO auch im Erbschaftsteuerrecht anwendbar,[14] allerdings kann die "Nutzung" von Vorschriften des BGB, welche das ErbStG seiner Besteuerung ausdrücklich zugrunde legt – somit auch § 2153 BGB –, nicht zu einem Missbrauch führen.[15]

[15] Piltz, ZEV 2005, 469, 472 m.w.N.

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