Rz. 2

Nach § 2065 Abs. 2 BGB kann der Erblasser die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, nicht einem anderen überlassen.

 

Rz. 3

Zu diesem Grundsatz stellt § 2151 BGB im Hinblick auf die geringere Bedeutung des Vermächtnisses eine Ausnahmeregelung dar. Sie eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, die Auswahl unter mehreren Bedachten sowohl dem Beschwerten als auch einem Dritten zu überlassen.[1]

 

Rz. 4

Die Bestimmung des Vermächtnisnehmers nach § 2151 BGB kann mit einer Anordnung nach § 2153 BGB (Bestimmung der Anteile) und nach den §§ 21542156 BGB (Wahlvermächtnis, Gattungsvermächtnis, Zweckvermächtnis) verbunden werden. Darüber hinaus ist eine Bestimmung nach § 2151 BGB von § 2064 BGB (keine testamentarische Bevollmächtigung) abzugrenzen.

 

Rz. 5

Umfasst die Vermächtnisanordnung des Erblassers das ganze oder nahezu das ganze Vermögen, stellt eine derartige Vermächtnisanordnung keine Umgehung des § 2065 Abs. 2 BGB dar. Die Rechtsfolgen des Vermächtnisses bleiben in jedem Fall hinter denen einer Erbeinsetzung zurück. Im Übrigen sind keine nachvollziehbaren Kriterien erkennbar, nach denen ab einem bestimmten Umfang der vermächtnisweisen Zuwendung die Bestimmung des Vermächtnisnehmers durch einen Dritten unzulässig sein sollte.[2]

[1] Staudinger/Otte, § 2151 Rn 2; Mayer, ZEV 1995, 247, Palandt/Weidlich, § 2151 Rn 1.
[2] Staudinger/Otte, § 2151 Rn 2 m.w.N.; MüKo/Rudy, § 2151 Rn 8; Firsching/Graf, Nachlassrecht 2014, Rn 1.326; Mayer, ZEV 1995, 248.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge