Rz. 1
Der befreite Vorerbe muss an den Nacherben nur diejenigen Erbschaftsgegenstände herausgeben, die zum Zeitpunkt des Nacherbfalls bei ihm noch vorhanden sind, Abs. 1 S. 1. Wie aus der Verweisung auf § 2137 BGB und dort auf § 2136 BGB folgt, erfasst die Vorschrift alle Fälle, in denen der Vorerbe von sämtlichen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit ist,[1] wobei es nicht darauf ankommt, ob die Befreiung sich aus der Ergänzungsregel des § 2137 BGB ergibt oder über die allg. Auslegungsregeln ermittelt wurde.[2] Die Herausgabepflicht bezieht sich auch auf Surrogate (§ 2111 BGB).[3] Soweit der Nacherbe die Herausgabe von Gegenständen beansprucht, die nicht von Anfang an zum Nachlass gehört haben, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die während der Dauer der Vorerbschaft eingetretenen Surrogationsvorgänge; eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über den Erbschaftsanspruch (§§ 2018 ff. BGB) kommt insoweit nicht in Betracht.[4]
Rz. 2
Da auch der nicht befreite Vorerbe grundsätzlich nur das an den Nacherben herauszugeben hat, was bei ihm noch vorhanden ist, § 2130 Abs. 1 BGB, regelt Abs. 1 S. 1 seinem materiellen Gehalt nach die Enthebung des befreiten Vorerben von der Verpflichtung zum Schadens- oder Wertersatz für nicht mehr vorhandene Nachlassgegenstände.[5] Der befreite Vorerbe ist nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 2130 BGB) verpflichtet.[6] Er schuldet daher, anders als der nicht befreite Vorerbe, weder Schadensersatz gem. § 2130 BGB für Gegenstände, die er infolge ordnungswidriger Verwaltung nicht mehr herausgeben kann, noch Wertersatz gem. § 2134 BGB.[7]
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