Rz. 3

Abs. 2 erklärt die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, für entsprechend anwendbar. Eine unmittelbare Anwendbarkeit dieser Vorschriften scheidet aus, weil der Vorerbe auch nach Entziehung der Verwaltung Berechtigter bzgl. der Nachlassgegenstände bleibt.[9] Dies bedeutet, dass ausnahmsweise – wie auch bei § 2113 Abs. 3 BGB – der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt wird, der Erwerber also unter den Voraussetzungen der §§ 892 ff., 932 ff. BGB so gestellt wird, als sei der Vorerbe nach wie vor verfügungsbefugt. Bei beweglichen Sachen setzt der Gutglaubensschutz voraus, dass der Erwerber die Anordnung der Zwangsverwaltung ohne grobe Fahrlässigkeit nicht kennt (§ 932 Abs. 2 BGB). Bei Grundstücksrechten ist ein gutgläubiger Erwerb ausgeschlossen, wenn entweder der Erwerber positive Kenntnis von der Zwangsverwaltung hat oder diese im Grundbuch eingetragen ist (§ 892 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Erbschein schützt den Erwerber nicht, da die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht zu den gem. § 2366 BGB im Erbschein aufzuführenden Beschränkungen gehört.[10]

[9] Staudinger/Avenarius, § 2129 Rn 7.
[10] Staudinger/Avenarius, § 2129 Rn 9; Soergel/Harder-Wegmann, § 2129 Rn 3; MüKo/Grunsky, § 2129 Rn 3.

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