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Die zulässigen Hinterlegungsstellen – die Amtsgerichte – bestimmen sich nach den Landesgesetzen. Eine Hinterlegung bei der "Deutschen Zentralgenossenschaftskasse" und der Deutschen Girozentrale ist aufgrund Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Avenarius verweist auf die elegantere Möglichkeit eines Depotvertrags mit Sperrungsabrede.[9]

[9] Staudinger/Avenarius, § 2116 Rn 6 a.E.

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