Rz. 2
Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung sind nur solche wegen Geldforderungen in Erbschaftsgegenstände (§§ 803–871 ZPO).[2] Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung (§§ 894, 895 ZPO) fallen daher ebenso wenig unter § 2115 BGB wie Vollstreckungsmaßnahmen zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883 ff. ZPO) und die Vollstreckung gem. § 897 ZPO. Anwendbar ist § 2115 BGB auch auf die Kündigung einer Personengesellschaft durch Gläubiger des Vorerben (§ 135 HGB).[3] Die Teilungsversteigerung gem. §§ 180 ff. ZVG ist kein Akt der Zwangsvollstreckung und fällt daher nicht unter § 2115 BGB; sie dient der Aufhebung der Gemeinschaft und ist Betätigung des nach den Regeln der Erbengemeinschaft (§ 2042 Abs. 1 BGB) oder der Bruchteilsgemeinschaft (§ 749 Abs. 1 BGB) bestehenden Rechts auf Auseinandersetzung.[4] Der Nacherbenvermerk darf nicht in die Versteigerungsbedingungen aufgenommen werden und ist nach Zuschlagserteilung zu löschen.[5] Unter § 2115 BGB fällt allerdings kraft Surrogation (§ 2111 BGB) der Erlös aus der Teilungsversteigerung; der Versteigerungsantrag eines Eigengläubigers des Vorerben, der dessen Nachlassanteil gepfändet hat, ist daher gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich, wenn der Nacherbe der Einziehung des Erlösanteils durch den Gläubiger widersprechen wird.[6]
Rz. 3
Unwirksam ist nach ganz h.M. auch eine Aufrechnung, die ein Eigengläubiger des Vorerben gegen eine Nachlassforderung erklärt.[7] Weil es sich bei der einer Überweisung (§ 835 ZPO) gleichkommenden Aufrechnung um eine Form der außerprozessualen Zwangsbefriedigung handelt, ist sie in entsprechender Anwendung von § 773 ZPO i.V.m. § 394 BGB unzulässig und wird daher ebenfalls vom Schutzzweck des § 2115 BGB erfasst. Ferner unterfallen § 2115 BGB Zwangsverfügungen im Wege des Arrestes.[8]
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