Rz. 22

Eine Befreiung von Abs. 2 ist nicht möglich (§ 2136 BGB). Über Grundstücke und Grundstücksrechte kann demnach auch der befreite Vorerbe nur entgeltlich verfügen. Dem Vorerben obliegt daher gegenüber dem Grundbuchamt der Nachweis der Entgeltlichkeit, der in der Form des § 29 Abs. 1 S. 2 GBO durch öffentliche Urkunden zu erbringen ist, sofern die Entgeltlichkeit nicht offenkundig ist.[102] Dieser Nachweis wird bei strenger Handhabung i.d.R. nur schwer zu führen sein. In der Praxis lässt man es daher grundsätzlich genügen, dass die Entgeltlichkeit sich aus den zugrunde liegenden Urkunden ergibt. Das Grundbuchamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein im notariellen Vertrag als entgeltlich bezeichnetes Geschäft nicht Schein, sondern Wirklichkeit ist.[103] Umständen, die Zweifel an der Entgeltlichkeit begründen, muss das Grundbuchamt jedoch nachgehen. Für solche Zweifel reichen enge verwandtschaftliche Beziehungen zwischen dem Vorerben und dem Grundstückserwerber bereits aus.[104] Spekulationen, die im konkreten Sachverhalt keinen Anhalt finden, dürfen allerdings nicht angestellt werden.[105] Dabei ist das Grundbuchamt jedoch nicht zu Amtsermittlungen und Beweiserhebungen befugt.[106] Der Nachweis der Entgeltlichkeit kann auch durch eine dies bescheinigende beglaubigte Erklärung des Nacherben erbracht werden.[107] Vor der Löschung des Nacherbenvermerkes ist der Nacherbe stets anzuhören.[108]

[102] OLG Hamm NJW 1969, 1492.
[103] BayObLG NJW 1956, 992; Staudinger/Avenarius, § 2113 Rn 95.
[105] Vgl. LG Aachen Rpfleger 1986, 260.
[106] OLG Stuttgart ZErb 2018, 191; KG OLGZ 1968, 337, 341; BGHZ 35, 135 zu § 1365 BGB; MüKo/Grunsky, § 2113 Rn 41.
[107] KG OLGE 14, 297.
[108] BayObLG FamRZ 1995, 379, 380; anders noch BayObLG NJW 1956, 992.

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