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Nutzungen eines Personengesellschaftsanteils sind zunächst der auf den Anteil gem. Gesetz und Gesellschaftsvertrag entfallende ausschüttbare und entnahmefähige Gewinn,[50] und zwar bezogen auf die Nutzungszeit und nicht auf den Fälligkeitszeitpunkt (§ 101 Nr. 2 BGB a.E.). Unabhängig hiervon hat der Vorerbe gem. § 122 Abs. 1 HGB das Recht zur Entnahme von jährlich 4 % seines Kapitalanteils.[51] Sieht der Gesellschaftsvertrag zur Rücklagenbildung Gewinnentnahmebeschränkungen vor, bindet dies im Verhältnis zur Gesellschaft auch den Vorerben; er kann also nicht unter Berufung auf sein Nutzungsrecht auch die Auszahlung des nicht entnahmefähigen Gewinns verlangen. Allerdings kann ihm hinsichtlich dieses thesaurierten Gewinnanteils ein Ausgleichsanspruch gegen den Nacherben zustehen, da der Gesellschaftsvertrag nicht das zwischen Vorerben und Nacherben bestehende Rechtsverhältnis regelt und demnach nicht mit verbindlicher Wirkung die Höhe der dem Vorerben in diesem Verhältnis zustehenden Nutzungen festlegen kann.[52] Dies muss erst recht gelten, wenn der Gewinn grundsätzlich entnahmefähig ist, er aber aufgrund eines Gesellschafterbeschlusses thesauriert wird. Hier wird jedoch eine Einschränkung gelten müssen für die Bildung von Rücklagen, die kaufmännisch geboten sind, weil es sich hierbei um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung handelt; diese Rücklagen stellen dann gewöhnliche, zu Lasten des Vorerben gehende Erhaltungskosten gem. § 2124 Abs. 1 BGB dar.[53] Inwiefern eine Rücklagenbildung kaufmännisch geboten ist, muss notfalls durch richterliche Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO bestimmt werden.

[50] Hefermehl, in: FS Westermann, S. 223, 235.
[51] Hefermehl, in: FS Westermann, S. 223, 236; MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 39; Staudinger/Avenarius, § 2111 Rn 40; Soergel/Harder-Wegmann, § 2111 Rn 15; a.A. Huber, Vermögensanteil, S. 416.
[52] MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 39; a.A. Hefermehl, in: FS Westermann, S. 223, 233 ff.
[53] MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 40.

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