Rz. 13

Als Nutzungen eines Unternehmens wird in Anlehnung an § 1655 BGB a.F. allgemein der nach Abzug der Steuern verbleibende Reingewinn angesehen, wie er sich aus der nach kaufmännischen Grundsätzen zu errichtenden jährlichen Bilanz ergibt.[45] Ob dies die Steuer- oder die Handelsbilanz zu sein hat, wird unterschiedlich beurteilt.[46] Der Erblasser kann dabei die Bilanzierungs- und Bewertungsfreiheit des Vorerben durch letztwillige Verfügung erweitern oder einschränken.[47] Bei Nichteinhaltung der Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften kann den Vorerben nach § 2130 BGB eine Schadensersatzpflicht treffen. Verluste müssen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung grundsätzlich jedenfalls insoweit mit den Gewinnen späterer Jahre verrechnet werden, als für ihre Deckung keine Rücklagen gebildet wurden.[48] Dagegen muss der Vorerbe aber spätere Verluste nicht durch Rückführung früher entnommener Gewinne ausgleichen.[49]

[45] Baur, JZ 1958, 465, 466; MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 16; Staudinger/Avenarius, § 2111 Rn 40.
[46] Vgl. MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 34 m.w.N., der selbst keine der beiden Bilanzen für allein maßgeblich hält, sondern eine objektive Gewinnermittlung auf Grundlage einer "bereinigten" Bilanz fordert.
[47] Baur, JZ 1958, 465, 467.
[48] Staudinger/Avenarius, § 2111 Rn 40; MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 36; pauschal Soergel/Harder-Wegmann, § 2111 Rn 15, späterer Gewinn sei regelmäßig zu verrechnen.
[49] MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 36 m. Darstellung der Gegenstimmen in Fn 76.

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