Rz. 5

Für bestimmte Fälle lückenhafter oder unklarer Verfügungen hält das Gesetz in den §§ 21012107 BGB typisierte Auslegungs- und Ergänzungsregeln bereit (siehe hierzu die jeweiligen Einzelkommentierungen). Eine mit der Vor- und Nacherbschaft zusammenhängende Auslegungsregel enthält ferner § 2269 Abs. 1 BGB für das Berliner Testament: Setzen Ehegatten einander gegenseitig als Erben ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten als Schlusserben fallen soll, so ist nicht von der Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft, sondern von der Einsetzung des Längstlebenden als Vollerbe des Erstversterbenden sowie des Dritten als Vollerbe des Längstlebenden auszugehen. Soweit sich die Beteiligten auf eine Auslegung bindend verständigen wollen, bedarf dies der notariellen Beurkundung.[24]

[24] BGH NJW 1985, 1812 m. Anm. Damrau, JR 1986, 375.

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