Rz. 49
Bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist im Hinblick auf die Erbschaftsteuer zu beachten, dass eine Teilungsanordnung steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich ist, so dass die mit einen Nachlassgegenstand verbundenen Steuervorteile der Erbengemeinschaft insgesamt zugutekommen und nicht allein dem Miterben, dem der Nachlassgegenstand durch Teilungsordnung zugewiesen ist, anders beim (Voraus-)Vermächtnis.[81] Diese Problematik für die Teilungsanordnung (also auch bei Erbeinsetzung mehrerer Erben nach Gegenständen) ist jedoch durch die Neuregelung der Erbschaftsteuer zum 1.1.2009 erheblich entschärft worden. Der Gesetzgeber hat zwar keine allgemeine Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung der Erbauseinandersetzung in das Gesetz aufgenommen, aber eine Reihe von Sonderbestimmungen, bspw. für Betriebsvermögen, die selbst genutzte Wohnimmobilie (Familienheim) und vermietete Wohnraumimmobilien.[82]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen