Rz. 49

Bei der Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis ist im Hinblick auf die Erbschaftsteuer zu beachten, dass eine Teilungsanordnung steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich ist, so dass die mit einen Nachlassgegenstand verbundenen Steuervorteile der Erbengemeinschaft insgesamt zugutekommen und nicht allein dem Miterben, dem der Nachlassgegenstand durch Teilungsordnung zugewiesen ist, anders beim (Voraus-)Vermächtnis.[81] Diese Problematik für die Teilungsanordnung (also auch bei Erbeinsetzung mehrerer Erben nach Gegenständen) ist jedoch durch die Neuregelung der Erbschaftsteuer zum 1.1.2009 erheblich entschärft worden. Der Gesetzgeber hat zwar keine allgemeine Bestimmung zur steuerlichen Berücksichtigung der Erbauseinandersetzung in das Gesetz aufgenommen, aber eine Reihe von Sonderbestimmungen, bspw. für Betriebsvermögen, die selbst genutzte Wohnimmobilie (Familienheim) und vermietete Wohnraumimmobilien.[82]

[81] BFH BStBl II 1983, S. 329; BFH BStBl II 1992, S. 669 = FamRZ 1993, 1319; BFH ErbR 2011, 149 (siehe auch Geck, ZEV 2011, 244).
[82] Betriebsvermögen: §§ 13a Abs. 3 S. 2, 13b Abs. 3, 19a Abs. 2 S. 3 ErbStG; Familienwohnheim: § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b und c ErbStG; zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke: § 13c Abs. 2 S. 2 und 3 ErbStG. Siehe dazu Wälzholz, ZEV 2009, 113 und darauf aufbauend Schlüter, ErbR 2011, 233.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge