Rz. 75

Die ergänzende Auslegung kann dazu führen, die erbrechtliche Bindung festzustellen oder zu verändern. Sie kann auch dazu führen, dass die erbrechtliche Bindung in Wegfall gerät.[286]

[286] BGH NJW 1961, 120 = FamRZ 1961, 76; BGH WM 1970, 482, 483; KG NJW 1963, 766, 768; BayObLG Rpfleger 1982, 285; BayObLG Rpfleger 1985, 240; OLG Zweibrücken NJW-RR 1992, 587.

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