Rz. 114

Ein Auslegungsvertrag ersetzt den Erbnachweis gem. § 35 Abs. 1 S. 2 GBO nicht. Dies gilt auch dann, wenn zwar alle denkbaren Erben die erforderlichen Erklärungen abgeben, jedoch das materielle Erbrecht nicht geklärt werden kann.[406]

[406] BeckOK BGB/Litzenburger, § 2084 Rn 61, vorsichtiger: Selbherr, ZErb 2005, 10, 15; a.A. Eisele, S. 147 ff.).

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