Rz. 28

Derjenige, die die letztwillige Verfügung anficht, trägt die Beweislast dafür, dass diese fristgerecht erfolgt ist. Derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit der Anfechtung wegen Verfristung beruft, muss beweisen, dass der Anfechtungsberechtigte bereits zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis vom Anfechtungsgrund hatte, was zu einem Ausschluss des Anfechtungsrechts führt.[55] Somit trägt der Anfechtende die Beweislast für den Zeitpunkt der Anfechtungserklärung und der Anfechtungsgegner die Beweislast für Beginn und Ende der Anfechtungsfrist.

[55] BayObLGZ 1963, 260; BayObLG FamRZ 1983, 1275, 1278; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 1137, 1138; BayObLG ZEV 1995, 105.

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