Rz. 23

Verstirbt der Anfechtungsberechtigte nach dem Erbfall, ist das Anfechtungsrecht in diesem Falle vererblich, sofern das Anfechtungsrecht auf einer vererblichen Rechtsposition beruhte.[58] Ein Beispiel hierfür ist, wenn ein gesetzlicher Erbe berechtigt wäre, eine Erbeinsetzung anzufechten. In diesem Falle sind seine Erben anfechtungsberechtigt, weil eine wirksame Anfechtung den gesetzlichen Erben zum Erben gemacht hätte und der Nachlass dann auf seine Erben übergegangen wäre. Handelt es sich hingegen um eine aufschiebend bedingte Zuwendung, so ist gem. § 2074 BGB im Zweifel davon auszugehen, dass eine Erbeinsetzung mit dem Tod der eingesetzten Person unwirksam wurde, wenn die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Es liegt somit eine unvererbliche Rechtsposition vor, so dass auch eine Anfechtungsberechtigung der Erben ausscheidet. Das Anfechtungsrecht ist in diesem Fall nicht vererblich.[59]

[58] OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 1461.
[59] Staudinger/Otte, § 2080 Rn 18.

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