Rz. 20

Ob eine letztwillige Verfügung angefochten wird oder nicht, entscheidet allein der unmittelbar Betroffene. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass das Anfechtungsrecht nicht isoliert übertragbar ist.[50] Daraus folgt, dass es nicht von der erbrechtlichen Position, auf der es beruht, getrennt werden kann. Es ist allerdings umstritten, ob eine Übertragung zusammen mit der zugrunde liegenden Rechtsposition möglich ist, d.h. ob bei der Übertragung des Erbteils das Anfechtungsrecht mit übertragen werden kann. Nach einer Ansicht ist dies möglich.[51] Nach a.A. ist hingegen das Anfechtungsrecht auch bei Übertragung des Erbteils nicht übertragbar.[52] Diese Ansicht geht richtigerweise davon aus, dass eine Übertragung des Erbteils die Miterbenstellung als solche nicht berührt. Die Beschwerung geht nicht auf den Zessionar über.

 

Rz. 21

Umstritten ist auch, ob das Anfechtungsrecht einem Dritten zur Ausübung überlassen werden kann. Nach einer Ansicht[53] wird dies bejaht. Richtigerweise ist jedoch davon auszugehen, dass eine Ausübungsermächtigung nicht erforderlich ist, da es jederzeit möglich ist, einer Person Vollmacht zu erteilen, das Anfechtungsrecht auszuüben.[54]

 

Rz. 22

Da das Anfechtungsrecht nicht isoliert übertragbar ist, ist es auch nicht pfändbar.[55] Die Rechte, die jedoch jemand durch die Anfechtung erlangt, sind hingegen pfändbar, auch bereits vor erfolgter Anfechtung, da auch künftige Rechte gepfändet werden können.[56] Erfolgt keine Anfechtung, geht die Pfändung ins Leere. Befindet sich der Anfechtungsberechtigte in der Insolvenz, gehört das Anfechtungsrecht nicht zur Insolvenzmasse.[57]

[50] MüKo/Leipold, § 2080 Rn 15.
[51] MüKo/Leipold, § 2080 Rn 15.
[52] Soergel/Loritz, § 2080 Rn 20; Staudinger/Otte, § 2080 Rn 19.
[53] Palandt/Weidlich, § 2080 Rn 4; Lange/Kuchinke, § 36 VI 2; Erman/Schmidt, § 2080 Rn 4.
[54] MüKo/Leipold, § 2080 Rn 15; Soergel/Loritz, § 2080 Rn 20; Staudinger/Otte, § 2080 Rn 20.
[55] Staudinger/Otte, § 2080 Rn 23; Soergel/Loritz, § 2080 Rn 21.
[56] Staudinger/Otte, § 2080 Rn 23; Soergel/Loritz, § 2080 Rn 21.
[57] Staudinger/Otte, § 2080 Rn 23.

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